Niedersächsische Corona-Verordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25. August 2021 hat das Land Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung erlassen.

Kurz und kompakt zusammengefasst bedeutet das für Sie und auch uns, dass nun die 3G-Regelung greift.

Unabhängig von den unterschiedlichen Warnstufen gilt die 3G-Regelung für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Also auch für unsere Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Bevor Sie unsere Einrichtung betreten sind Sie unbedingt dazu angehalten nachzuweisen, dass die entweder geimpft, genesen oder getestet sind.

Als „geimpft“ im Sinne der Verordnung gilt:
Person mit Nachweis der vollständigen Schutzimpfung – dies ist der Fall, wenn seit der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur Einmal-Impfung) 14 Tage vergangen sind. Für Genesene gilt dies bereits sofort und nach einer Impfung.

Als „genesen“ im Sinne der Verordnung gilt:
Person mit Genesenen-Nachweis, d. h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt.

Als „getestet“ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:
– PCR-Test maximal 48 Stunden gültig
– PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig
– Selbsttest (unter Aufsicht) maximal 24 Stunden gültig

Es besteht keine Testpflicht für Kinder unter 6 Jahren.

Veröffentlicht in News.